Forex 1256 Auswahl


Forex Steuergrundlagen 8211 Abschnitt 998 vs Abschnitt 1256 Behandlung von Forex-Transaktionen Photo Credit: FreeDigitalPhotos. net Von Jason Van Steenwyk Die Besteuerung von Devisen-Kontrakte ist komplex, aber zumindest gibt es Ihnen Optionen. Kein Wortspiel beabsichtigt. Unter den Schlüsselentscheidungen, die ein Devisenhändler treffen muss, entscheidet er jedoch über das Steuersystem, das seinen Handel regelt. Wie wollen Sie Ihre Gewinne oder Verluste unter dem Steuerkennzeichen behandelt werden Uncle Sam bietet Ihnen zwei Optionen: Möchten Sie sie als gewöhnlichen Gewinn oder Verlust behandeln, wie in Abschnitt 998 des Internal Revenue Code beschrieben oder wollen Sie Profitieren Sie von niedrigeren langfristigen Kapitalertragszinsen Whats, dass Sie sagen, alle Ihre Forex-Trades wurden innerhalb eines Zeitraums von 1 Jahr gut abgeschlossen und Sie haben keine langfristigen Kapitalgewinne Au contraire, mon frer Eine oft übersehene Quirk der Steuer Code, unter IRC Abschnitt 1256. tatsächlich können Sie 60 Prozent Ihrer Kapitalgewinne aus Devisenhandel mit dem niedrigeren langfristigen Kapitalgewinne Rate zu behandeln, obwohl alle Ihre Trades waren kurzfristig Abschnitt 1256 gilt allgemein für Devisentermingeschäfte gehandelt auf US Während andere Devisenterminkontrakte nach § 998 fällig sind, es sei denn, Sie streichen aus. Mehr dazu in ein bisschen. Gemäß § 1256 erachtet die IRS alle zum Jahresende verkauften Longpositionen, unabhängig davon, ob sie tatsächlich vorhanden sind oder nicht und steuerlich für Gewinne oder Verluste geeignet sind. Der IRS nutzt den Marktwert der Verträge zum Jahresende zur Berechnung. Hinweis: Pro IRS-Hinweis 2007-71. Forex-OTC-Optionen arent förderfähig für Abschnitt 1256 Behandlung. Abschnitt 1256 bezieht sich speziell auf Futures-Kontrakte und nicht auf Optionen. Es liegt an Ihnen, die Wahl zu treffen. Wenn Sie in Retail-Spot-Kontrakte oder etwas anderes als Devisentermingeschäfte handeln. Wird das IRS Ihren Handel in das Sektionssystem 998 kanalisieren. Dies ist gut, wenn Ihre Trades ein Netto-Geldverlierer waren: Behandeln Sie Ihre Verluste als gewöhnliche Verluste, anstatt Kapitalverluste, können Sie Ihre Verluste gegen jede Art von Einkommen abziehen. Caps auf Kapitalverluste werden entfernt, solange Sie andere Einnahmen haben, um sie abzuziehen. Fremdwährungsgewinn oder - verlust, definiert. Im Sinne des Abschnitts 998 bezeichnet der Begriff Fremdwährungsgewinn einen Gewinn aus einer Transaktion des Geschäftsbereichs 988, soweit dieser Gewinn die aufgrund von Änderungen der Wechselkurse am oder nach dem Buchungsdatum und vor dem Zahltag realisierte Vergütung nicht übersteigt. Unter Fremdwährungsverlust versteht man jeden Verlust aus einer Transaktion des Abschnitts 988, soweit dieser Verlust den Verlust, der aufgrund von Wechselkursänderungen am oder nach dem Buchungsdatum und vor dem Zahltag realisiert wird, nicht übersteigt. Das ist gerade aus dem IRC, Ch. 26, Abschnitt 988, die Sie hier lesen können. Wenn Sie aus Abschnitt 998 entscheiden und Ihre Chancen mit Abschnitt 1256 stattdessen nehmen möchten, müssen Sie eine schriftliche Aufzeichnung beginnen, die Sie abschließen möchten. Sie müssen nicht alles im Voraus mit der IRS Datei, seltsam genug. Sie müssen diese schriftliche Dokumentation erstellen, bevor Sie mit der Eingabe von Trades beginnen. Nun gibt es hier die Möglichkeit, eine Ecke zu schneiden: Manche Händler könnten zu Beginn des Jahres ein Opt-out-Dokument vorbereiten und dann verschwinden, wenn sie Nettoverluste haben und die höheren Verlustabzüge nach § 988 nutzen , Die IRS war seltsam tolerant dieser Praxis. Wir erwarten nicht, dass auf unbestimmte Zeit weiter. Da Forex-Händler zu einem größeren und größeren Stück der Investment-Welt, und da Forex-Händler zunehmend zu einer tiefen Tasche für die IRS zu holen, wird, dass insbesondere Opt-out-Bestimmung wird voraussichtlich unter verstärktem Blick in die Zukunft kommen. Wenn Sie sich entscheiden, wenn Sie glauben, dass Ihr Handel profitabel sein wird, natürlich durch die Wahl der IRS Steuern auf der Grundlage von Abschnitt 1256 zu bewerten, werden Sie von einer 60/40 Zuteilung von langfristigen und kurzfristigen Kapitalgewinnen profitieren. Das heißt, 60 Prozent Ihrer Gewinne werden als langfristige Kapitalgewinne besteuert, während 40 Prozent Ihres Gewerbes als kurzfristige Kapitalgewinne besteuert werden. Dies ist stark zu behandeln profitabel Handel nach § 998, denn wenn Sie ein aktiver Trader sind, sind alle oder fast alle Ihre Trades wahrscheinlich fallen unter die höhere kurzfristige Kapitalertragsteuer. Um die 1256-Behandlung zu nehmen Um die 1256-Behandlung zu nehmen, würden Sie eine IRS Form 6781 Gewinne und Verluste aus Abschnitt 1256 Verträge und Straddles in Verbindung mit dem Opt-out-Wahldokument, das oben beschrieben wurde, einreichen. Wenn Sie Futures-Kontrakte handeln, sollte Ihr Forex-Broker Ihnen bereits ein Formular 1099 zugeschickt haben, in dem Ihre Handelsgewinne und Verluste für das Steuerjahr 2013 aufgeführt sind. Schauen Sie auf Zeile 9 für Ihren gesamten Gewinn oder Verlust. Wenn youre dort draußen surfen die Interbankmärkte direkt, jedoch erhalten Sie nicht eine 1099. Anmerkung: WinnersEdgeTrading stellt nicht individualisierte Steuerberatung zur Verfügung. Dieser Artikel dient nur zu Informationszwecken und sollte nicht als spezifische steuerliche Beratung ausgelegt werden. Sie sollten immer Ihre Entscheidungen basierend auf dem Rat eines qualifizierten Steuerfachangestellten, erfahren in Devisenhandel Fragen, lizenziert in Ihrem Land. Disclaimer: Trading Forex auf Margin trägt ein hohes Maß an Risiko, und möglicherweise nicht für alle Anleger geeignet. Der hohe Grad der Hebelwirkung kann sowohl gegen Sie als auch für Sie arbeiten. Vor der Entscheidung, in Devisen zu investieren, sollten Sie sorgfältig Ihre Anlageziele, Erfahrungsniveau und Risiko Appetit. Die Möglichkeit besteht, dass Sie einen Verlust von einigen oder allen Ihrer anfänglichen Investition zu erhalten und daher sollten Sie nicht Geld investieren, die Sie nicht leisten können, zu verlieren. Sie sollten sich der Risiken des Devisenhandels bewusst sein und Ratschläge von einem unabhängigen Finanzberater einholen, wenn Sie irgendwelche Zweifel haben.26 US-Code 1256 - Abschnitt 1256 Verträge, die für den Markt vermarktet werden Abschnitt 1256 Verträge, die auf dem Markt markiert sind (a) Allgemeine Regel Für die Zwecke dieses Untertitels wird jeder von dem Steuerpflichtigen am Ende des steuerpflichtigen Jahres gehaltene Abschnitt 1256-Vertrag für den Marktwert am letzten Geschäftstag des betreffenden Steuerjahres als verkauft betrachtet (und Gewinne oder Verluste werden berücksichtigt Für das steuerpflichtige Jahr), ist eine angemessene Anpassung in Höhe eines Gewinns oder Verlustes vorzunehmen, der in der Folge nach Maßgabe von Absatz (1), (3) eines Gewinns oder Verlusts in Bezug auf einen Abschnitt 1256-Vertrag berücksichtigt wurde Werden als kurzfristiger Kapitalgewinn oder Verlust in Höhe von 40 Prozent eines solchen Gewinns oder Verlusts und eines langfristigen Kapitalgewinns oder Verlusts in Höhe von 60 Prozent des Gewinns oder Verlusts sowie bei allen Verrechnungen behandelt Positionen, aus denen sich jede Straddle zusammensetzt, bestehen aus § 1256 Verträgen, auf die dieser Abschnitt anwendbar ist (und diese Straddle nicht Teil einer größeren Straddle ist), gelten die Abschnitte 1092 und 263 (g) nicht für diese Straddle. (B) Abschnitt 1256 Vertrag definiert (1) Im Allgemeinen Für die Zwecke dieses Abschnitts bedeutet der Begriff Abschnitt 1256 einen regulierten Futures-Kontrakt, einen Devisenterminkontrakt, (2) Ausnahmen Der Begriff Abschnitt 1256 beinhaltet keinen Wertpapier-Futures-Kontrakt Oder Option auf einen solchen Vertrag, es sei denn, dieser Vertrag oder Option ist ein Dealer-Wertpapier-Futures-Kontrakt oder ein Zinsswap, ein Währungsswap, ein Basis-Swap, ein Zinscap, ein Zinsfußboden, ein Rohstoff-Swap, ein Aktien-Swap, ein Aktienindex-Swap und ein Credit Default Swap, oder ähnliche Vereinbarung. C) Kündigungen usw. Die Vorschriften der Absätze (1), (2) und (3) des Absatzes (a) gelten auch für die Kündigung (oder Übertragung) während des Steuerjahres der Verpflichtung des Steuerpflichtigen (oder der Rechte) In Bezug auf einen Abschnitt 1256 Vertrag durch Verrechnung, durch Abnahme oder Lieferung, durch Ausübung oder Ausübung, durch Abtretung oder Zuweisung, nach Ablauf oder auf andere Weise. (2) Sonderregel, bei der der Steuerpflichtige einen Teil der Straddle aufnimmt oder ausübt, wenn 2 oder mehr Abschnitt 1256 Verträge Teil einer Straddle sind (wie in Abschnitt 1092 (c) definiert), und der Steuerpflichtige eine dieser Verträge abgibt oder ausübt , So gilt für die Zwecke dieses Abschnitts jeder der anderen Verträge als am Tag der Ablieferung des Steuerpflichtigen gekündigt. (3) Fairer Marktwert berücksichtigt Für die Zwecke dieses Unterabschnitts ist der Marktwert zum Zeitpunkt der Kündigung (oder der Übertragung) zu berücksichtigen. D) Wahlen in Bezug auf gemischte Straddles Der Steuerpflichtige kann beschließen, diesen Abschnitt nicht auf alle § 1256 Verträge anzuwenden, die Teil eines gemischten Straddles sind. (2) Zeit und Art und Weise Eine Wahl nach Absatz (1) erfolgt zu diesem Zeitpunkt und in der Weise, wie der Sekretär nach Vorschrift vorschreiben kann. (3) Wahl nur mit Zustimmung widerrufbar Eine Wahl nach Absatz 1 gilt für das steuerpflichtige Steuerjahr des Steuerpflichtigen und für alle nachfolgenden steuerpflichtigen Jahre, es sei denn, der Sekretär stimmt einem Widerruf dieser Wahl zu. (4) Mixed Straddle Für die Zwecke dieses Unterabschnitts bedeutet der Begriff gemischte Straddle jede Straddle (wie in Abschnitt 1092 (c) definiert) mindestens 1 (aber nicht alle) der Positionen, die Abschnitt 1256 Verträge sind, und in Bezug auf Wobei jede Position, die einen Teil dieser Straddel bildet, eindeutig identifiziert wird, bevor der Tag des Schließens des ersten Teils 1256, der einen Teil der Straddle bildet, erlangt wird (oder ein früherer Zeitpunkt, zu dem der Sekretär durch Regelungen vorschreiben kann) als Teil von Solche Straddle. (E) Markierung auf dem Markt, die nicht auf Sicherungsgeschäfte anzuwenden ist (1) Nicht anzuwendender Abschnitt Unterabschnitt (a) gilt nicht im Falle eines Sicherungsgeschäfts. (2) Definition des Sicherungsgeschäfts Für die Zwecke dieses Unterabschnitts bezeichnet der Begriff Sicherungsgeschäft ein Sicherungsgeschäft (im Sinne von Abschnitt 1221 (b) (2) (A)), wenn vor dem Abschluss des Tages, an dem diese Transaktion erfolgte, (Oder so früh, wie der Sekretär dies durch Verordnungen vorschreiben kann), identifiziert der Steuerpflichtige diese Transaktion eindeutig als Sicherungsgeschäft. (3) Sonderregel für Syndikate Ungeachtet des Absatzes (2) umfasst der Begriff Hedge-Geschäft keine Transaktion, die von einem Syndikat oder einem Syndikat abgeschlossen wird. (B) Syndikat definiert Für die Zwecke des Unterabsatzes (A) bezeichnet der Begriff Syndikat eine Personengesellschaft oder eine andere Körperschaft (außer einer Gesellschaft, die keine S-Aktiengesellschaft ist), wenn mehr als 35 Prozent der Verluste dieser Körperschaft während des Steuerjahres liegen (Im Sinne von Paragraph 464 (e) (2)) 1) C) Holding, die dem aktiven Management zuzurechnen ist Für die Zwecke des Buchstabens B ist die Beteiligung an einem Unternehmen nicht als gehalten gehalten Von einem Kommanditisten oder einem beschränkten Unternehmer (im Sinne von § 464 (e) (2)) für einen Zeitraum, wenn während einer solchen Periode eine solche Beteiligung von einer Person gehalten wird, die während dieser Periode jederzeit aktiv an der Verwaltung teilnimmt Wenn sie während eines solchen Zeitraums von dem Ehegatten, den Kindern, den Enkelkindern und den Eltern eines Individuums gehalten wird, der während dieser Periode jederzeit aktiv an der Verwaltung dieser Einrichtung teilnimmt, wenn diese Zinsen von einer Person gehalten werden Die sich aktiv für die Dauer eines Zeitraums von mindestens 5 Jahren an der Verwaltung dieser Körperschaft beteiligt haben, wenn diese Zinsen vom Vermögen einer Person gehalten werden, die aktiv an der Verwaltung dieser Körperschaft mitgewirkt hat oder im Besitz einer solchen Person ist In Bezug auf diese Einzelperson wurde diese Zinsen zu irgendeinem Zeitpunkt in Ziffer ii) beschrieben, oder wenn der Sekretär (durch Verordnungen oder anderweitig) bestimmt, dass diese Zinsen so behandelt werden, wie sie von einer Person gehalten werden, die aktiv an der Verwaltung dieser Einheit beteiligt ist, und Dass diese Einheit und diese Zinsen nicht für Zwecke der Steuervermeidung verwendet (oder verwendet werden). Für die Zwecke dieses Unterabsatzes wird ein gesetzlich adoptiertes Kind einer Person als Kind einer solchen Person durch Blut behandelt. (4) Begrenzung von Verlusten aus Sicherungsgeschäften Ein Sicherungsverlust für ein steuerpflichtiges Jahr, das einem Kommanditisten oder einem beschränkten Unternehmer (im Sinne des Absatzes 3) zuzurechnen ist, ist nur im Umfang des zu versteuernden Einkommens zulässig Partner oder Unternehmer für ein solches Steuerjahr, das dem Geschäft oder dem Geschäft zuzurechnen ist, in dem die Sicherungsgeschäfte getätigt wurden. Für die Zwecke des vorstehenden Satzes wird das zu versteuernde Einkommen nicht unter Berücksichtigung von Sicherungsgeschäften bestimmt. (Ii) Übertragung von unzulässigen Verlusten Ein nach Abs. I) nicht anerkannter Sicherungsverlust ist als Abzug zu behandeln, der einem im ersten nachfolgenden Steuerjahr zulässigen Sicherungsgeschäft zuzurechnen ist. (B) Ausnahme bei wirtschaftlichen Verlusten Unterabsatz (A) (i) gilt nicht für Absicherungsverluste, soweit der Verlust die Summe der nicht erfassten Gewinne aus Sicherungsgeschäften ab dem Ende des steuerpflichtigen Geschäftsjahres übersteigt Mit denen die Sicherungsgeschäfte abgeschlossen wurden. (C) Ausnahme für bestimmte Sicherungsgeschäfte Bei Absicherungsgeschäften, die sich auf andere als Bestände oder Wertpapiere beziehen, gilt dieser Absatz nur für einen Steuerpflichtigen gemäß § 465 (a) (1). (D) Absicherungsverlust Der Begriff Absicherungsverlust bedeutet den Überschuss der nach diesem Kapitel zulässigen Abzüge für das auf Sicherungsgeschäfte entfallende Steuerjahr (ermittelt ohne Berücksichtigung von Buchstabe A Ziffer i) über die vom Steuerpflichtigen anfallenden oder aufgelaufenen Erträge Steuerpflichtigen Jahres aus solchen Geschäften. (E) Nicht erkannte Verstärkung Der Begriff nicht erkannte Verstärkung hat die Bedeutung, die diesem Begriff durch den Abschnitt 1092 (a) (3) gegeben wird. F) Sonderregelungen (1) Veräußerung von Veräußerungsgewinnen, die im Rahmen eines Sicherungsgeschäfts identifiziert wurden Für die Zwecke dieses Titels ist der Gewinn aus einem Grundstück keinesfalls als Gewinn aus dem Verkauf oder Umtausch eines Vermögensgegenstandes anzusehen, (Im Sinne von § 1092 (d) (1)), die nach Buchstabe e (2) von dem Steuerpflichtigen als Teil eines Sicherungsgeschäfts identifiziert wurden. (2) Unterabschnitt (a) (3) gilt nicht für gewöhnliche Erwerbszwecke Der Absatz (3) des Absatzes (a) gilt nicht für Gewinne und Verluste, die aber für diesen Absatz ein ordentlicher Ertrag oder Verlust darstellen. (3) Kapitalertragsbehandlung für Händler im Sinne von § 1256 Verträgen Für die Zwecke dieses Titels sind Gewinne oder Verluste aus dem Handel von § 1256 Verträgen als Gewinn oder Verlust aus dem Verkauf oder der Veräußerung eines Vermögensgegenstandes zu behandeln. (B) Ausnahmeregelung für bestimmte Sicherungsgeschäfte Unterabschnitt (A) findet keine Anwendung auf einen § 1256 Vertrag, soweit dieser Vertrag zum Zwecke der Sicherung von Vermögenswerten gehalten wird, wenn ein Verlust in Bezug auf ein solches Eigentum in den Händen des Steuerpflichtigen ein normaler Verlust wäre . (C) Behandlung der zugrunde liegenden Immobilien Für die Zwecke der Feststellung, ob Gewinn oder Verlust in Bezug auf jede Eigenschaft ist gewöhnliche Einkommen oder Verlust ist die Tatsache, dass der Steuerpflichtige aktiv im Handel oder Handel beteiligt ist Abschnitt 1256 Verträge im Zusammenhang mit dieser Eigenschaft nicht getroffen werden Berücksichtigen. (4) Sonderregel für Händler-Aktienoptionen und Dealer-Securities-Futures-Kontrakte von Kommanditisten oder beschränkten Unternehmern Im Falle von Gewinnen oder Verlusten in Bezug auf Dealer-Equity-Optionen oder Dealers-Futures-Kontrakte, die Kommanditisten oder Kommanditisten vorbehalten sind (Im Sinne von Absatz (e) (3)) Absatz (3) des Absatzes (a) gilt nicht für solche Gewinne oder Verluste, und alle Gewinne und Verluste werden als kurzfristige Kapitalgewinne oder Verluste behandelt, je nachdem. (5) Besondere Regel im Zusammenhang mit Verlusten § 1091 (bezogen auf den Verlust von Waschverkäufen von Vorräten oder Wertpapieren) gilt nicht für einen nach Absatz (1) von Buchstabe a berücksichtigten Verlust. G) Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Abschnitts (1) Geregelte Futures-Kontrakte definiert Der Begriff regulierte Futures-Kontrakte bezeichnet einen Vertrag, bei dem der zu deponierende Betrag und der zurückzuziehende Betrag von einem Markierungssystem, Und die an den Regeln eines qualifizierten Boards oder einer Börse gehandelt werden. (2) Fremdwährungsvertrag definiert (A) Fremdwährungsvertrag Der Begriff Devisentermingeschäft bezeichnet einen Vertrag, bei dem die Lieferung oder Abwicklung davon abhängig ist, dass eine Fremdwährung eine Währung ist, in der auch Positionen gehandelt werden Durch geregelte Futures-Kontrakte, die auf dem Interbankenmarkt gehandelt werden und die mit einem Preis, der unter Bezugnahme auf den Preis auf dem Interbankenmarkt ermittelt wird, zu Waffenlängen eingegangen werden. Der Sekretär schreibt die für die Durchführung des Buchstabens A notwendigen oder zweckdienlichen Verordnungen vor, einschließlich der Verordnungen, die von der Anwendung des Unterabsatzes (A) keinen Vertrag (oder Vertragstyp) ausschließen, wenn seine Anwendung damit nicht vereinbar wäre Derartige Zwecke. (3) Nonquity Option Der Begriff Nonquity Option bedeutet jede aufgeführte Option, die keine Aktienoption ist. (4) Dealer Equity Option Der Begriff Dealer Equity Option bedeutet in Bezug auf einen Optionshändler eine aufgeführte Option, die eine Aktienoption ist, von einem Optionshändler im normalen Verlauf seiner Optionsgeschäfte gekauft oder gewährt Ist an der qualifizierten Platine oder Börse notiert, auf der der Optionshändler registriert ist. (5) Börsennotierte Option Der Begriff börsennotierte Option bezeichnet jede Option (außer einem Erwerbsrecht des Emittenten), die an einer (oder unterlie - gen den Regeln einer) qualifizierten Börse oder Börse gehandelt wird. (6) Aktienoption Der Begriff Aktienoption bezeichnet jede Option zum Kauf oder Verkauf von Aktien oder deren Wert direkt oder indirekt durch Bezug auf eine Aktie oder einen schmalbasierten Wertpapierindex (wie in Abschnitt 3 (a) 55) des Securities Exchange Act von 1934, in der Tat am Tag des Inkrafttretens dieses Absatzes). Der Begriff Aktienoption umfasst eine solche Option für eine Gruppe von Aktien nur, wenn diese Gruppe die Anforderungen für einen schmalbasierten Sicherheitsindex (wie so definiert) erfüllt. Der Sekretär kann Vorschriften über den Status von Optionen vorschreiben, deren Werte direkt oder indirekt durch Bezugnahme auf einen Index bestimmt werden, der zu einem schmalbasierten Sicherheitsindex (wie so definiert) wird (oder nicht mehr) wird. (7) Qualifizierter Vorstand oder Austausch Der Begriff qualifizierter Vorstand oder Austausch bezeichnet eine nationale Wertpapierbörse, die bei der Securities and Exchange Commission, einer von der Commodity Futures Trading Commission als Kontraktmarkt bezeichneten inländischen Börse oder einer anderen Börse, Oder eines anderen Marktes, für den der Sekretär feststellt, dass für die Zwecke dieses Abschnitts geeignete Vorschriften vorliegen. (8) Optionshändler Der Begriff Optionshändler bezeichnet jede Person, die bei einer entsprechenden nationalen Wertpapierbörse als Market Maker oder Spezialist für aufgelistete Optionen registriert ist. (B) Personen, die auf anderen Märkten handeln In jedem Fall, in dem der Sekretär nach Absatz 7 Buchstabe C eine Feststellung trifft, schließt der Begriff Optionshändler auch jede Person ein, die der Sekretär feststellt, dass er ähnliche Funktionen wie die in Unterabsatz 2 genannten erfüllt (EIN). Diese Feststellungen erfolgen in dem für die Zwecke dieses Abschnitts zweckmäßigen Umfang. (9) Dealer-Wertpapier-Futures-Kontrakt (A) Im Allgemeinen bedeutet der Begriff Dealer-Wertpapier-Futures-Kontrakt in Bezug auf einen Dealer einen Wertpapier-Futures-Kontrakt und irgendeine Option auf einen solchen Vertrag, der von einem Händler (oder, Der Fall einer Option, wird von einem solchen Händler gekauft oder gewährt) im normalen Verlauf seiner Geschäftstätigkeit in derartigen Verträgen oder Optionen und wird an einer qualifizierten Platine oder Börse gehandelt. Für die Zwecke des Unterabsatzes (A) ist eine Person als Dealer in Wertpapier-Futures-Kontrakten oder Optionen auf solche Verträge zu behandeln, wenn der Sekretär feststellt, dass diese Person in Bezug auf solche Verträge oder Optionen je nach Fall ähnliche Funktionen erfüllt Die von den in Absatz (8) (A) beschriebenen Personen ausgeübt werden. Diese Feststellung erfolgt in dem für die Zwecke dieses Abschnitts zweckmäßigen Umfang. (C) Wertpapier-Futures-Kontrakt Der Begriff Securities Futures-Kontrakt hat die Bedeutung, die dieser Klausel durch Abschnitt 1234B gegeben wird. 1 Siehe Literaturhinweise unten. Bezugnahmen in Textabschnitt 3 (a) (55) des Securities Exchange Act von 1934, auf die in Ziff. G) (6) (B), ist Abschnitt 78c (a) (55) des Titels 15 zuzuordnen. Handel und Handel. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Absatzes, der in Ziff. (G) (6) (B), wahrscheinlich das Datum der Verabschiedung von Pub. L. 106554. in der geänderten Fassung. (G) (6) allgemein und wurde am 21. Dezember 2000 genehmigt. 2010Subsec. (B). Pub. L. 111203 hat den ersten Satz als Par. (1), eingefügte Position, frühere Pars neu bezeichnet. (1) bis (5) als Subpars. (A) bis (E) von Par. (1), Par. (2) und schließt Schlussbestimmungen, die wie folgt lauten: Der Begriff Abschnitt 1256 Vertrag umfasst keine Wertpapiere Futures-Vertrag oder Option auf einen solchen Vertrag, es sei denn, dieser Vertrag oder Option ist ein Händler Wertpapiere Futures-Vertrag. 2005Subsec. (F) (1). Pub. L. 109135 substituierter Unterabschnitt (e) (2) für Unterabschnitt (e) (2) (C). 2004Subsec. (G) (6). Pub. L. 108311 am Ende der Schlussbestimmungen hinzugefügt Der Generalsekretär kann Vorschriften über den Status von Optionen vorschreiben, deren Werte direkt oder indirekt durch Bezugnahme auf einen Index bestimmt werden, der zu einem schmalbasierten Sicherheitsindex (bzw. Definiert). 2000Subsec. (B). Pub. L. 106554. 1 (a) (7) Titel IV, 401 (g) (1) (A), hinzugefügt. (5) und den Schlussbestimmungen. Subsec. (F) (4). Pub. L. 106554. 1 (a) (7) Titel IV, 401 (g) (2), eingefügte und Dealer-Wertpapier-Futures-Kontrakte nach Händlernachbezugsoptionen in Kurs - und / oder Dealer-Wertpapier-Futures-Kontrakten. Subsec. (G) (6). Pub. L. 106554. 1 (a) (7) Titel IV, 401 (g) (3), geänderte Position und Wortlaut der Ziff. (6) im allgemeinen. Vor der Änderung lautet der Wortlaut wie folgt: (A) Im Allgemeinen gilt der Begriff "Aktienoption", sofern in Absatz (B) nichts anderes bestimmt ist, i) Aktien zu kaufen oder zu verkaufen, oder (ii) deren Wert ermittelt wird Direkt oder indirekt durch Bezugnahme auf Aktien (oder Aktiengruppen) oder Aktienindizes. (B) Ausnahmen für bestimmte Optionen, die durch Warentermingeschäfte geregelt werden. Der Begriff Aktienoption beinhaltet keine Option in Bezug auf eine Aktiengruppe oder einen Aktienindex, wenn (i) in der Tat eine Benennung durch die Commodities Futures Trading Commission von Ein Vertragsmarkt für einen Vertrag, der auf einer solchen Gruppe von Aktien oder einem Index beruht, oder (ii) der Sekretär bestimmt, dass diese Option den Anforderungen des Gesetzes für eine solche Benennung entspricht. 1999Subsec. (E) (2). Pub. L. 106170 wiederholte Position ohne Änderung und geänderten Text allgemein. Vor dem Änderungsantrag lautet der Wortlaut wie folgt: Für die Zwecke dieses Unterabschnitts bezeichnet der Begriff "Sicherungsgeschäft" jede Transaktion, wenn (A) diese Transaktion vom Steuerpflichtigen im normalen Verlauf des Steuer - oder Geschäftsverkehrs erfolgt, in erster Linie i) zu reduzieren Das Risiko von Preisänderungen oder Währungsschwankungen in Bezug auf Eigentum, das vom Steuerpflichtigen gehalten oder gehalten wird, oder (ii) das Risiko von Zins - oder Preisänderungen oder Währungsschwankungen in Bezug auf aufgenommene oder zu leistende Kredite oder Verpflichtungen zu reduzieren (B) der Gewinn oder Verlust aus solchen Geschäften wird als ordentliche Erträge oder Verluste behandelt, und (C) vor dem Abschluss des Tages, an dem diese Transaktion abgeschlossen wurde (oder einen früheren Zeitpunkt) Wie es der Sekretär durch Verordnungen vorschreiben kann), identifiziert der Steuerpflichtige diese Transaktion eindeutig als Sicherungsgeschäft. 1986Subsec. (E) (4), (5). Pub. L. 99514 redesignated par. (5) wie (4) und stieß aus dem früheren Par. (4) eine Sonderregel für Banken, die wie folgt lautet: Im Fall einer Bank (im Sinne von § 581 Abs. 2) ist Absatz (2) ohne Rücksicht auf die Ziffer i) oder (ii) anzuwenden ) davon. 1984 Pub. L. 98369. 102 (e) (5), ersetzt Abschnitt 1256 Verträge für regulierte Futures-Kontrakte im Abschnitt Fänge. Subsec. (A) (1), (3), (4). Pub. L. 98369. 102 (a) (1), substituierter Abschnitt 1256 Vertrag für regulierten Futures-Kontrakt und Abschnitt 1256 Verträge für regulierte Futures-Kontrakte, wo erscheinen. Subsec. (B). Pub. L. 98369. 102 (a) (2) in Abs. (1) an die Stelle eines geregelten Futures-Kontrakts, für den der zu hinterlegende Betrag und der zurückzuziehende Betrag von dem Markierungssystem abhängen und in Abs. (2) einen Devisenterminkontrakt ersetzt hat, für den die von der Sekretärin festgelegten Regeln einer inländischen Handelskammer, die von der Commodity Futures Trading Commission oder einem Handels - oder Börsenausschuss als Vertrags - markt bezeichnet wird, gehandelt werden Die für die Zwecke dieses Abschnitts ausreichen. Diese Klausel umfasst alle Devisentermingeschäfte. (3) und (4). Subsec. (C) (1). Pub. L. 98369. 102 (a) (1) (A), (e) (1) (A), substituierter Abschnitt 1256 Verträge für regulierte Futures-Kontrakte und durch Übernahme oder Lieferung durch Ausübung oder Ausübung, Durch Zu - oder Ablieferung zugewiesen werden. Subsec. (C) (2). Pub. L. 98369. 102 (e) (1) (C), ersetzt die Annahme oder die Ausübung der Auslieferung an der Position. Subsec. (C) (2) (A). Pub. L. 98369. 102 (a) (1) (B), substituierter Abschnitt 1256 Verträge für regulierte Futures-Kontrakte. Subsec. (C) (2) (B). Pub. L. 98369. 102 e) (1) (B), Ersatzlieferung oder Ausübung der Lieferung unter. Subsec. (D) (1), (4) (A). Pub. L. 98369. 102 (a) (1) (B), substituierter Abschnitt 1256 Verträge für regulierte Futures-Kontrakte. Subsec. (D) (4) (B). Pub. L. 98369. 102 (a) (1) (A), substituierter Abschnitt 1256 Vertrag für regulierten Futures-Kontrakt. Pub. L. 98369. 107 (c), eingefügt (oder so früh wie es der Generalsekretär durch Verordnungen vorschreiben kann). Subsec. (E) (2) (C). Pub. L. 98369. 107 (d), eingefügt (oder zu einem früheren Zeitpunkt, zu dem der Generalsekretär sie durch Verordnungen vorschreiben kann. (1) und (2) als Teilposten (A) beziehungsweise (B) von Abs. 2 und pars (2), eingefügt, oder deren Abwicklung vom Wert der Nachlieferung abhängt, (3) bis (8) Unterabsatz (g) (1) (A) L. 98369. 722 (a) (A), (B), gestrichen Abs. (1), die sich auf Verträge beziehen, die die Lieferung von persönlichem Eigentum verlangen (wie in Ziff 1092 (d) (1)) oder eine Beteiligung an diesen Vermögensgegenständen, neu designiert pars (2) und (3) als (1) und (2) und eingefügter letzter Satz, sofern dieser Begriff einen Devisentermingeschäft enthält. L. 97448. 105 (c) (1), eingefügt usw. nach Kündigungen in der Rubrik und im Text als erste und zweite Sätze als pars bezeichnet. (1) und (3) hinzugefügt. (2), eingefügt (oder Übertragung) nach Kündigung und (oder Rechte) nach Verpflichtung in Par. (1) so bezeichnet und ersetzt diesen Unterabschnitt für den vorhergehenden Satz und wird nach der Kündigung in Par. (3). Subsec. (D) (4) (B). Pub. An dem der erste regulierte Futures-Kontrakt, der Teil der Straddle ist, für den Tag erworben wird, an dem diese Position erworben wird. Subsec. (E) (3) (C) (v). Pub. L. 97448. 105 (c) (3), eingefügt (durch Verordnungen oder sonstiges) nach Feststellung. 1982Subsec. (E) (3) (B). Pub. L. 97354 eine S-Aktiengesellschaft für eine gewerbsmäßige Kleinunternehmensgesellschaft im Sinne des § 1371 (b). Geltungsdauer Änderungsantrag von Pub. L. 111203 wirksam 1 Tag nach dem 21. Juli 2010. Soweit nicht anders angegeben, siehe Abschnitt 4 von Pub. L. 111203. als eine Anmerkung unter Abschnitt 5301 von Titel 12. Banken und Banking. Die Änderungen dieses Abschnitts zur Änderung dieses Abschnitts gelten für steuerpflichtige Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes vom 21. Juli 2010. Änderungsantrag von Pub. L. 108311 wirksam wie in § 401 des gemeinschaftlichen Erneuerungsbesteuerungsgesetzes von 2000 H. R. 5662, wie es in der Pub. L. 106554, siehe Abschnitt 405 (b) von Pub. L. 108311. als eine Anmerkung unter Abschnitt 1234B dieses Titels. Geltungsbereich Änderungsantrag Die in diesem Unterabschnitt vorgenommene Änderung zur Änderung dieses Abschnitts wird wirksam, so wie er in § 5075 des Technischen und Verschiedenen Einnahmengesetzes von 1988 enthalten ist. L. 100647. Geltungsdauer des Jahres 1999 Änderung Änderungsantrag von Pub. L. 106170 anwendbar auf alle Instrumente, die im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von Transaktionen gehalten werden, sowie an Lieferungen, die am oder nach dem 17. Dezember 1999 gehalten oder erworben wurden (siehe Abschnitt 532 (d) L. 106170. als eine Anmerkung unter Abschnitt 170 dieses Titels. Geltungsdauer des Jahres 1986 Änderung Änderungsantrag von Pub. L. 99514 für steuerpflichtige Jahre, die nach dem 31. Dezember 1986 beginnen, mit bestimmten Ausnahmen und Qualifikationen, vgl. § 1261 e) L. 99514. als ein Datum des Inkrafttretens unter Ziffer 985 dieses Titels. Zeitpunkt des Inkrafttretens von 1984 Änderung f) Wirksamkeitsdaten. Sofern in diesem Unterabschnitt oder Unterabschnitt (g) nichts anderes bestimmt ist, gelten die Abänderungen dieses Abschnitts zur Änderung dieses Abschnitts, Abschnitte 263. 1092. 1212. 1234A. 1362. 1374. und 1402 dieses Titels und Abschnitt 411 des Titels 42. Das Amt für Gesundheit und Fürsorge und die Bestimmungen, die als eine Anmerkung nach § 1362 dieses Titels bestimmt sind, gelten für Positionen, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Entscheidung eingerichtet wurden Act 18. Juli 1984, in Steuerjahren, die nach diesem Datum enden. (2) Sonderregel für Optionen auf regulierte Futures-Kontrakte. Im Falle einer Option im Hinblick auf einen geregelten Futures-Kontrakt (im Sinne von Section 1256 des Internal Revenue Code von 1986 vormals IRC 1954) gelten die in diesem Abschnitt vorgenommenen Änderungen für Positionen, die nach dem 31. Oktober 1983 gegründet wurden Steuerpflichtigen Jahren, die nach diesem Zeitpunkt enden. (3) Sonderregelung für die selbständige Erwerbstätigkeit. Soweit in Absatz 2 Buchstabe g nicht vorgesehen, gelten die Änderungen des Absatzes 1402 dieses Titels und des Abschnitts 411 des Titels 42 für steuerpflichtige Jahre, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes beginnen. 1984. (4) Gewinne oder Verluste aus bestimmten Kündigungen. Die Abänderung nach Buchstabe d) (9) bedeutet wahrscheinlich Unterabsatz. (E) (9), der Abschnitt 1234A dieses Titels geändert hat, gilt so, als ob er in der durch § 505 (a) getroffenen Änderung enthalten ist, wahrscheinlich § 507 (a) des Gesetzes über die wirtschaftliche Erholung von 1981. L. 9734, geändert durch Section 105 (e) des Technical Corrections Act von 1982 Pub. L. 97448. (G) Wahlen in Bezug auf Eigentum, die am oder vor dem Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes stattgefunden haben. Bei der Wahl des Steuerpflichtigen die Änderungen dieses Abschnitts zur Änderung dieses Abschnitts, Abschnitte 263. 1092. 1212. 1234A. 1362. 1374. und 1402 dieses Titels und Abschnitt 411 des Titels 42. Die öffentliche Gesundheit und das Wohl und die Bestimmungen, die als eine Anmerkung unter Abschnitt 1362 dieses Titels festgelegt werden, gelten für alle Abschnitt 1256 Verträge, die vom Steuerzahler am Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes vom 18. Juli 1984, die für Zeiträume nach diesem Zeitpunkt in den nach diesem Zeitpunkt beendeten steuerpflichtigen Jahren oder anstelle einer Wahl nach Absatz 1 gelten, gelten die in diesem Abschnitt vorgenommenen Änderungen auf alle Abschnitte 1256 Verträge, die der Steuerpflichtige zu jeder Zeit während des steuerpflichtigen Jahres des Steuerpflichtigen, die das Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes enthält. (H) Wahlen zur Ratenzahlung von Steuern auf Aktienoptionen. (1) Im Allgemeinen. If the taxpayer makes an election under subsection (g)(2) and under this subsection the taxpayer may pay part or all the tax for the taxable year referred to in subsection (g)(2) in 2 or more (but not exceeding 5) equal installments, and (B) the maximum amount of tax which may be paid in installments under this subsection shall be the excess of the tax for such taxable year determined by taking into account subsection (g)(2), over (ii) the tax for such taxable year determined by taking into account subsection (g)(2) and by treating all section 1256 contracts which are stock options, and any stock which was a part of a straddle including any such stock options, as having been acquired for a purchase price equal to their fair market value on the last business day of the preceding taxable year. Stock options and stock shall be taken into account under subparagraph (B)(ii) only if such options or stock were held on the last day of the preceding taxable year and only if income on such options or stock would have been ordinary income if such options or stock were sold at a gain on such last day. (2) Date for payment of installment. If an election is made under this subsection, the first installment under paragraph (1) shall be paid on or before the due date for filing the return for the taxable year described in paragraph (1), and each succeeding installment shall be paid on or before the date which is 1 year after the date prescribed for payment of the preceding installment. If a bankruptcy case or insolvency proceeding involving the taxpayer is commenced before the final installment is paid, the total amount of any unpaid installments shall be treated as due and payable on the day preceding the day on which such case or proceeding is commenced. (3) Interest imposed. For purposes of section 6601 of the Internal Revenue Code of 1986, the time for payment of any tax with respect to which an election is made under this subsection shall be determined without regard to this subsection. (4) Form of election. An election under this subsection shall be made not later than the time for filing the return for the taxable year described in paragraph (1) and shall be made in the manner and form required by regulations prescribed by Secretary of the Treasury or his delegate. The election shall set forth the amount determined under paragraph (1)(B) and the number of installments elected by the taxpayer, the property described in paragraph (1)(B)(ii), and the date on which such property was acquired, the fair market value of the property described in paragraph (1)(B)(ii) on the last business day of the taxable year preceding the taxable year described in paragraph (1), and such other information for purposes of carrying out the provisions of this subsection as may be required by such regulations. (5) Delay of identification requirement. Section 1256(e)(2)(C) of the Internal Revenue Code of 1986 shall not apply to any stock option or stock acquired on or before the 60th day after the date of the enactment of this Act July 18, 1984 . (i) Definitions. For purposes of subsections (g) and (h) (1) Section 1256 contract. The term section 1256 contract has the meaning given to such term by section 1256(b) of the Internal Revenue Code of 1986 (as amended by this section). The term stock option means any option to buy or sell stock. (j) Coordination of Election Under Subsection (d)(3) With Elections Under Subsections (g) and (h). The Secretary of the Treasury or his delegate shall prescribe such regulations as may be necessary to coordinate the election provided by subsection (d)(3) with the elections provided by subsections (g) and (h). The amendment made by subsection (a) amending this section shall apply to taxable years beginning after December 31, 1984 . Amendment by section 107(c), (d) of Pub. L. 98369 applicable to positions entered into after July 18, 1984. in taxable years ending after that date, see section 107(e) of Pub. L. 98369 set out as a note under section 1092 of this title . Amendment by section 722(a)(2) of Pub. L. 98369 effective as if included in the provisions of the Technical Corrections Act of 1984, Pub. L. 97448. to which such amendment relates, see section 722(a)(6) of Pub. L. 98369. set out as a note under section 172 of this title . Effective Date of 1983 Amendment Amendment by Pub. L. 97448 effective, except as otherwise provided, as if it had been included in the provision of the Economic Recovery Tax Act of 1981, Pub. L. 9734. to which such amendment relates, see section 109 of Pub. L. 97448. set out as a note under section 1 of this title . Except as provided in clauses (ii) and (iii), the amendments made by subparagraphs (B) and (C) amending this section shall apply only with respect to contracts entered into after May 11, 1982 . (ii) Election by taxpayer of retroactive application. (I) Retroactive application. If the taxpayer so elects, the amendments made by subparagraphs (B) and (C) amending this section shall apply as if included within the amendments made by title V of the Economic Recovery Tax Act of 1981 title V of Pub. L. 9734 . (II) Additional choices with respect to 1981. If the taxpayer held a foreign currency contract after December 31, 1980. and before June 24, 1981. and such taxpayer makes an election under subclause (I), such taxpayer may revoke any election made under section 508(c) set out as an Effective Date note under section 1092 of this title or 509(a) set out below of such Act, and may make an election under section 508(c) or 509(a) of such Act. (III) Additional choices apply to all regulated futures contracts. Except as provided in subclause (IV), in the case of any taxpayer who makes an election under subclause (I), any election under section 508(c) or 509(a) of such Act or any revocation of such an election shall apply to all regulated futures contracts (including foreign currency contracts). (IV) Section 509(a)(3) and (4) not to apply to foreign currency contracts. Paragraphs (3) and (4) of section 509(a) of such Act shall not apply to any foreign currency contract. (V) Time for making election or revocation. Any election under subclause (I) and any election or revocation under subclause (II) may be made only within the 90-day period beginning on the date of the enactment of this Act Jan. 12, 1983 . Any such action, once taken, shall be irrevocable. For purposes of this clause, the terms regulated futures contract and foreign currency contract have the same respective meanings as when used in section 1256 of the Internal Revenue Code of 1986 formerly I. R.C. 1954 (as amended by this Act). (iii) Election by taxpayer with respect to positions held during taxable years ending after . In lieu of the election under clause (ii), a taxpayer may elect to have the amendments made by subparagraphs (B) and (C) amending subsec. (b) of this section to include foreign currency contracts and enacting subsec. (g) of this section, respectively applied to all positions held in taxable years ending after May 11, 1982. except that the provisions of section 509(a)(3) and (4) of the Economic Recovery Tax Act of 1981 set out below shall not apply. Effective Date of 1982 Amendment Amendment by Pub. L. 97354 applicable to taxable years beginning after Dec. 31, 1982. see section 6(a) of Pub. L. 97354. set out as an Effective Date note under section 1361 of this title . Section (other than subsec. (e)(2)(C)) applicable to property acquired and positions established by the taxpayer after June 23, 1981. in taxable years ending after such date, subsec. (e)(2)(C) of this section applicable to property acquired and positions established by the taxpayer after Dec. 31, 1981. in taxable years ending after such date, and section applicable when so elected with respect to property held on June 23, 1981. see section 508 of Pub. L. 9734. set out as a note under section 1092 of this title . Deadline for Determination The Secretary of the Treasury or his delegate shall make the determinations under section 1256(g)(9)(B) of the Internal Revenue Code of 1986, as added by this Act, not later than July 1, 2001 . Election for Extension of Time for Payment and Application of This Section for the Taxable Year Including June 23, 1981 In the case of any taxable year beginning before June 23, 1981. and ending after June 22, 1981. the taxpayer may elect, in lieu of any election under section 508(c) set out as an Effective Date note under section 1092 of this title , to have this section apply to all regulated futures contracts held during such taxable year. (2) Application of section 1256. If a taxpayer elects to have the provisions of this section apply to the taxable year described in paragraph (1). the provisions of section 1256 of the Internal Revenue Code of 1986 formerly I. R.C. 1954 (other than section 1256(e)(2)(C)) shall apply to regulated futures contracts held by the taxpayer at any time during such taxable year, and for purposes of determining the rate of tax applicable to gains and losses from regulated futures contracts held at any time during such year, such gains and losses shall be treated as gain or loss from a sale or exchange occurring in a taxable year beginning in 1982. (3) Determination of deferred tax liability. If the taxpayer makes an election under this subsection. the taxpayer may pay part or all of the tax for such year in two or more (but not exceeding five) equal installments (B) the maximum amount of tax which may be paid in installments under this section shall be the excess of the tax for such year, determined by taking into account paragraph (2), over the tax for such year, determined by taking into account paragraph (2) and by treating all regulated futures contracts which were held by the taxpayer on the first day of the taxable year described in paragraph (1), and which were acquired before the first day of such taxable year, as having been acquired for a purchase price equal to their fair market value on the last business day of the preceding taxable year. (4) Date for payment of installment. If an election is made under this subsection, the first installment under subsection (a)(3)(A) shall be paid on or before the due date for filing the return for the taxable year described in paragraph (1), and each succeeding installment shall be paid on or before the date which is one year after the date prescribed for payment of the preceding installment. If a bankruptcy case or insolvency proceeding involving the taxpayer is commenced before the final installment is paid, the total amount of any unpaid installments shall be treated as due and payable on the day preceding the day on which such case or proceeding is commenced. (5) Interest imposed. For purposes of section 6601 of the Internal Revenue Code of 1986, the time for payment of any tax with respect to which an election is made under this subsection shall be determined without regard to this subsection. (b) Form of Election. An election under this section shall be made not later than the time for filing the return for the taxable year described in subsection (a)(1) and shall be made in the manner and form required by regulations prescribed by the Secretary. The election shall set forth the amount determined under subsection (a)(3)(B) and the number of installments elected by the taxpayer, each regulated futures contract held by the taxpayer on the first day of the taxable year described in subsection (a)(1), and the date such contract was acquired, the fair market value on the last business day of the preceding taxable year for each regulated futures contract described in paragraph (2), and such other information for purposes of carrying out the provisions of this section as may be required by such regulations. How Currency Traders Can Reduce Their Taxes Author: SteveRibble May 23, 2013 The foreign exchange market, or forex, as it is more commonly called, is the biggest market in the world with over 4 trillion changing hands every single day. To put that into perspective, it is 12 times greater than the average daily turnover on the global equity markets and more than 50 times greater than the average daily turnover on the NYSE. Trading in foreign currencies has been around for thousands of years. In fact, some of the first known currency traders were the Middle Eastern moneychangers who exchanged coins to facilitate trade. Given a market this size, it is no surprise that the taxation of forex remains a complexity to most traders and tax professionals. A LITTLE BACKGROUND The Tax Reform Act of 1986 instituted the provisions covering Section 988 transactions. Section 988 transactions, the default method of taxation for currency traders, treats the gains or losses from forex transactions as ordinary gains or ordinary losses. If you have forex gains, they are taxed as ordinary income, subject to which ever tax bracket you fall under. Lets look at an example: Joe Trader is married and makes 100,000 salary a year. He has a good year trading FOREX, making 50,000 for the year. Joe falls in the 25 tax bracket, making his tax due on his FOREX gain 12,500 (50,000 X 25). BUT WHAT ABOUT FOREX LOSSES If you lose money trading FOREX, your losses are treated as ordinary losses, and can be used to offset any other income on your tax return. Lets use Joe as an example again: Instead of making 50,000, Joe loses 50,000 trading forex. The 50,000 loss can be taken against his W-2 income, making his taxable income 50,000 (100,000 - 50,000). If his forex loss were a capital loss instead of an ordinary loss, Joe would only be able to take 3,000 off of his taxes, making his taxable income 97,000. The remaining 47,000 loss would have to be carried forward and used up in future years. So what type of FOREX trader benefits from Section 988 tax treatment In my opinion, if a trader is not consistently profitable and has other earned income on their tax return, they should stay under the Section 988 taxation to be able to fully utilize any losses that come from FOREX trading. If you are not consistently profitable in your FOREX trading AND you have no other earned income, you should consider doing what profitable FOREX traders should do: opt out of Section 988 tax treatment. Ill explain why at the end of the article. IRC section 988(a) (1) (B) provides FOREX traders with a way to opt out of the ordinary gain/loss tax treatment: Except as provided in regulations, a taxpayer may elect to treat any foreign currency gain or loss. as a capital gain or loss (as the case may be) if the taxpayer makes such election and identifies such transaction before the close of the day on which such transaction is entered into. This exception gives forex traders the option to opt out of ordinary gain/loss treatment making your forex trades taxed the same as section 1256 contracts. Section 1256 contracts are taxed at a more beneficial rate of 60/40, 60 taxed at long term capital gains rates and 40 taxed at short term capital gains rates. The maximum tax rate on ordinary income currently is 39.6. The maximum tax rate on Section 1256 contracts by comparison is 28, almost a 30 reduction in taxation on the gains Using our example above, if Joe had opted out of the Section 988 tax treatment, his tax rate on his 50,000 FOREX gain at a 60/40 rate would drop 24 (19 vs. 25), saving him 3,000 in taxes that year Here is a comparison of ordinary tax rates vs. the 60/40 tax rate using 2013 tax brackets: The IRS requires a trader to make the election to opt out of Section 988 tax treatment internally, meaning you make the opt out election in your own corporate books or records. You do not have to notify the IRS in advance, as you do if you were making the mark to market election. Id personally suggest having your opt out election notarized, which would help solidify your claim of a timely election if you got audited. THE BOTTOM LINE Opting out of Section 988 tax treatment for forex traders is a no-brainer decision for profitable traders due to the tax savings. However, it also makes sense for traders who are not consistently profitable yet but also dont have any earned income on their tax returns. If a trader has an ordinary loss and no earned income to offset it against, the ordinary loss ends up being wasted as it cannot be carried forward to future tax years. If you opt out and elect Section 1256 tax treatment, the loss can be carried forward and used against future capital gains. If you are still uncertain as to whether to opt out or not, please seek out the advice of a knowledgeable trader tax specialists to assist you with this decision. Learn more about Ribbles firm here. 2 Comments Join In on this conversation, post a comment below.

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